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Was kostet ein Nachprüfungsverfahren für den öffentlichen Auftraggeber?

Als öffentlicher Auftraggeber kann es passieren, dass ein Bieter eine Rüge oder einen Nachprüfungsantrag gegen Ihre Vergabeentscheidung stellt. In diesem Fall stehen nicht nur komplexe juristische

Auseinandersetzungen bevor, sondern auch ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Der nachfolgende Blogbeitrag soll öffentlichen Auftraggebern dabei helfen, dieses Kostenrisiko einzuschätzen um eine fundierte Entscheidung über die weiteren Schritte im Verfahren treffen zu können. Die möglichen Kosten für einen Bieter werden in einem separaten Beitrag behandelt.


Grundlage: Der Gegenstandswert

Maßgeblich für die Kosten des Nachprüfungsverfahrens ist der Gegenstandswert, welcher 5 % der Bruttoauftragssumme beträgt. Das bedeutet: Für einen Auftrag im Wert von 1.000.000 Euro (brutto) beträgt der Gegenstandswert 50.000 Euro. Bei einem Nachprüfungsantrag vor Angebotssubmission wird der Gegenstandswert auf der Grundlage des geschätzten Auftragswertes berechnet. Wird ein Nachprüfungsantrag erst nach Angebotsubmission gestellt, wird in der Regel der Angebotswert des Antragstellers zugrunde gelegt. Wichtig ist dabei, dass es um den Auftragswert des jeweiligen Vergabeverfahrens (und damit auch meist des einzelnen Loses) geht. Der Gesamtauftragswert ist nur dann entscheidend, wenn auch die gesamte Vergabe angegriffen wird.


Wer trägt die Kosten?

Einschätzung des Kostenrisikos

Wie es auch sonst der Regelfall ist, trägt die unterlegene Partei im Nachprüfungsverfahren die Kosten. Dies sind zunächst die Kosten der Vergabekammer bzw. (im Fall einer sofortigen Beschwerde) zusätzlich die Kosten des Oberlandesgerichtes. Die öffentliche Hand ist von den Gebühren der Vergabekammer bzw. des OLG aber befreit (§ 182 Abs. 1 GWB i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG).

Vor der Vergabekammer herrscht kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Kosten eines Anwalts für den öffentlichen Auftraggeber vor der Vergabekammer auch nur dann erstattet werden, wenn diese die Hinzuziehung eines Anwalts für ausdrücklich erforderlich erklärt.

Daraus folgt, dass das Kostenrisiko für einen öffentlichen Auftraggeber bei einem Nachprüfungsverfahren sich im Wesentlichen auf die eigenen Anwaltskosten und die Kosten der Gegenseite beschränkt.

Statt der gesetzlichen Gebühren schließen viele Anwälte mit öffentlichen Auftraggebern Stundensatzvereinbarungen. Übersteigen die Kosten aus der Stundensatzvereibarung die gesetzlichen Gebühren, erhält der öffentliche Auftraggeber wenn er das Nachprüfungsverfahren gewinnt, trotzdem nur die gesetzlichen Gebühren erstattet.

Nicht zu unterschätzen, sind auch Folgekosten die sich durch eine Verzögerung der Zuschlagserteilung ergeben. Diese werden von der unterlegenen Seite nicht getragen.


Anwaltskosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer

Was sind jetzt die Kosten, mit denen ein öffentlicher Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer rechnen muss?


  • Anwaltskosten: Der Anwalt des öffentlichen Auftraggebers erhält eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die sich nach der Komplexität des Nachprüfungsverfahrens bemisst. Die Höhe dieser Gebühr variiert zwischen 1,3 und 2,3 wobei in durchschnittlichen Fällen oft eine Gebühr von 2,0 angesetzt wird, was bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro Anwaltskosten von ca. 2.558 Euro bedeutet.

    Bei einem Auftragswert von 200.000 € (=Gegenstandswert 10.000 €) beträgt die Rechtsanwaltsgebühr hingegen 1.485,12 Euro. Bei einem Auftragswert von 10.000.000 € (=Gegenstandswert 500.000 €) läge die Gebühr bei 8.446,62 Euro.

    Zusätzliche Auslagen wie Postentgeltpauschalen oder Reisekosten erhöhen die Gesamtkosten weiter. Ebenfalls ist die Umsatzsteuer zusätzlich anzusetzen.


Beschwerdeinstanz: Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG)

Wird die Entscheidung der Vergabekammer von einer Partei angefochten, kommt es zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht. Dieses Verfahren ist wesentlich kostenintensiver, da es sich um eine gerichtliche Instanz handelt. Auch die Verfahrensdauer kann hier länger sein.


Kostenpunkte in der Beschwerdeinstanz:

  • Anwaltskosten: Auch der Anwalt erhält im Beschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese liegt häufig bei 1,6 des Gebührensatzes, was für einen Gegenstandswert von 50.000 Euro zu Anwaltskosten von ca. 2.046,40 Euro führt. Allerdings werden die Kosten vor der Vergabekammer hierauf zur Hälfte (=-959,25 Euro) angerechnet. Hinzu kommt eine zusätzliche Terminsgebühr von 1,2 falls eine mündliche Verhandlung stattfindet, was die Anwaltskosten in unserem Beispiel um weitere 1.534,80 Euro erhöhen kann.

    Auch hier sind Postentgelte und die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Daneben gibt es ggf. ein vorgeschaltetes Verfahren über die Fortgeltung des Zuschlagsverbotes.


Tipps zur Kostenvermeidung:

  1. Frühzeitige rechtliche Prüfung der Vergabeunterlagen: Eine umfassende Prüfung durch Experten kann viele Fehler verhindern, die zu Rügen oder Nachprüfungen führen.

  2. Schnelle Reaktion auf Rügen: Eine proaktive und rechtssichere Reaktion auf eine Rüge kann verhindern, dass das Verfahren zur Nachprüfung eskaliert.

  3. Alternative Konfliktlösung: Versuchen Sie, nach Möglichkeit eine gütliche Einigung mit dem Bieter zu erzielen, um teure Verfahren vor der Vergabekammer oder dem OLG zu vermeiden.


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