Schlechte Erfahrungen mit Bietern: Ausschluss nach § 124 Abs.1 Nr.7 GWB
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Die Beschaffungsvorhaben öffentlicher Auftraggeber können oberhalb der von der Europäischen Union vorgegebenen Schwellenwerte von Bietern und Bewerbern auf deren Übereinstimmung mit dem Vergaberecht durch Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens überprüft werden. Solche Verfahren sind nicht nur rechtlich anspruchsvoll, sondern häufig auch zeitaufwändig was gerade bei Beschaffungsvorhaben unter hohem Termindruck häufig zu Verfahrensverzögerungen und der Notwendigkeit von Interimsvergaben führt. Hinzu kommt der Anspruch auf Akteneinsichtsrecht, der den Antragstellern im Nachprüfungsverfahren zusteht, bei dem gleichzeitig aber den öffentlichen Auftraggeber die Pflicht trifft, die Geschäftsgeheimnisse der Bieter zu wahren.
Gerade in dieser Situation ist es daher notwendig das Verfahren sowohl rechtlich fundiert als auch lösungsorientiert zu führen.
Dies gilt im gleichen Umfang auch schon bei der Erhebung von Rügen durch Bewerber und Bieter die häufig die Vorstufe für ein Verfahren vor der Vergabekammer bilden.
In allen Fragen rund um die Vertretung im Nachprüfungsverfahren unterstütze ich daher öffentliche Auftraggeber. Dabei steht stets die auf den individuellen Fall zugeschnittene Lösung im Vordergrund.