Das „Wie“ zählt: Warum die Form der Präsentation ein zulässiges Zuschlagskriterium ist
- André Siedenberg

- 8. Jan.
- 2 Min. Lesezeit

In Vergabeverfahren für Planungsleistungen (wie Architekten- oder Ingenieursleistun
gen) ist der Präsentationstermin oft das Herzstück der Wertung. Bisher herrschte jedoch oft Unsicherheit: Darf eine Vergabestelle nur bewerten, was inhaltlich gesagt wird, oder auch, wie es präsentiert wird?
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat hierzu mit seinem aktuellen Beschluss (Az. Verg 9/24) für Klarheit gesorgt.
Der Sachverhalt: Mehr als nur Fachwissen gefragt
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Planungsleistungen aus und legte fest, dass im Rahmen der Präsentation nicht nur das Fachkonzept, sondern auch die Form der Darstellung gewertet wird. Dazu gehörten Aspekte wie:
Die Struktur und Nachvollziehbarkeit des Vortrags.
Das Auftreten des Teams.
Die Souveränität bei der Beantwortung von Rückfragen.
Ein Bieter sah darin einen Verstoß gegen das Vergaberecht und argumentierte, dass solche „Soft Skills“ keinen direkten Bezug zum Auftragsgegenstand hätten.
Die Entscheidung: Souveränität ist ein Leistungsmerkmal
Das BayObLG erteilte dieser Ansicht eine Absage. Die Richter stellten klar: Auch die Darstellungsform kann ein gültiges Zuschlagskriterium sein.
Die Begründung:
Auftragsbezug (§ 127 Abs. 3 GWB): Bei komplexen Planungsleistungen ist die Kommunikation ein wesentlicher Teil der späteren Arbeit. Wer ein Projekt vor Gremien oder Behörden vertreten muss, benötigt die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich und überzeugend zu vermitteln.
Qualität des Personals (§ 58 Abs. 2 VgV): Die Art und Weise, wie ein Team auftritt, lässt Rückschlüsse auf die Qualität der zu erwartenden Dienstleistung zu. Souveränität und Struktur im Vortrag haben einen erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung.
Beurteilungsspielraum: Auftraggeber haben einen weiten Spielraum bei der Festlegung, was für sie ein „wirtschaftliches“ Angebot ausmacht. Die Bewertung von Kommunikationsfähigkeiten überschreitet diesen Spielraum nicht.
Fazit für die Praxis
Für öffentliche Auftraggeber bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit: Sie dürfen (und sollten) Wert auf die kommunikative Kompetenz der Planer legen.
Tipps für Bieter:
Unterschätzen Sie nicht das „Wie“! Eine exzellente Fachplanung verliert an Wert, wenn sie im Termin unstrukturiert präsentiert wird.
Bereiten Sie das Team auf kritische Nachfragen vor – die Souveränität in der Antwortrunde ist ein wertungsrelevanter Leistungsbeweis.
Tipps für Vergabestellen:
Beschreiben Sie in den Vergabeunterlagen genau, welche Aspekte der Präsentation (z. B. Zeitmanagement, Struktur, Medieneinsatz) gewertet werden.
Dokumentieren Sie die Bewertung der „Form“ ebenso akribisch wie die der Inhalte, um die Entscheidung rechtssicher zu machen.
Hinweis: Dieser Blogbeitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.




























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