Lieferkettengesetz schafft neuen Ausschlussgrund im Vergabeverfahren

Das neue Sorgfaltspflichtengesetz der Bundesregierung (Link zum Referentenentwurf) wird voraussichtlich in § 22 einen neuen Ausschlussgrund für Vergabeverfahren enthalten.
Verstößt ein Unternehmen gegen bestimmte Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und wird daraufhin mit einem Bußgeld von mindestens 175.000 € belegt, soll das Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
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