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Entfesselungspaket I der Landesregierung NRW streicht wesentliche Inhalte des TVgG NRW


Der Landesgesetzgeber hat seine Ankündigung wahr gemacht und am 22.03.2018 das Entfesselungspaket I verabschiedet, welches unter anderem wesentliche Änderungen für die öffentliche Beschaffung in Nordrhein-Westfalen mit sich bringt:

Abgesehen von den Vorgaben zum vergabespezifischen Mindestlohn werden sämtliche Vorgaben zur nachhaltigen Beschaffung (Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, Umweltfreundlichkeit und Förderung der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie) aus dem Gesetz gestrichen. Diese sind daher für öffentliche Auftraggeber nicht mehr zu beachten und deren Fehlen kann folglich auch nicht mehr bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte im Wege eines Nachprüfungsverfahrens angegriffen werden.

Dass dabei gerade der vergabespezifische Mindestlohn überlebt hat, überrascht insoweit als dieser nach Inkraftreten des bundesweiten Mindestlohns im Jahr 2015 weitestgehend bedeutungslos geworden war und vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH in den Sachen Bundesdruckerei und Regiopost erheblichen europarechtlichen Bedenken ausgesetzt war.

Diese Reduzierung der Nachhaltigkeitsaspekte bedeutet aber keineswegs, dass öffentliche Auftraggeber daran gehindert wären, selber Vorgaben beispielsweise zum Verbot von Kinderarbeit bei der öffentlichen Beschaffungen zu machen. Vielmehr ermöglicht es das Entfesselungspaket nunmehr auch, für die (Über-)Erfüllung von Nachhaltigkeitsanforderungen Wertungspunkte im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu vergeben.

Dies war in vielen Bereichen vorher nicht möglich, da die Erfüllung von vergaberechtlichen Mindestanforderungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote regelmäßig keine Berücksichtigung mehr finden darf. Da das TVgG NRW der alten Fassung ein relativ hohes Niveau der Erfüllung von Nachhaltigkeitsaspekten vorgab, waren in diesen Fällen die Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers begrenzt.

Überraschend ist allerdings, dass das neue TVgG nach Auskunft des zuständigen Ministeriums auch auf bereits laufende Beschaffungsvorgänge Anwendung finden soll. In der Vergangenheit galten Gesetzesänderungen regelmäßig nur für Beschaffungsvorgänge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig veröffentlicht worden waren.

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