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Erhöhung der EU-Schwellenwerte zum 01.01.2018


Alle zwei Jahre überprüft die EU-Komission die Schwellenwerte ab deren Erreichen eine europaweite Ausschreibung stattfinden muss.

Sie hat diese zum 01.01.2018 angehoben auf:

  • 221.000 € für Dienst- und Lieferleistungen

  • 5.548.000 € für Bauleistungen

  • 443.000 € für Dienst- und Lieferaufträge im Sektorenbereich

An diese Grenzen ist in Deutschland nicht nur die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung gekoppelt, sondern auch (vorbehaltlich einiger bundesländerspezifischer Regelungen) die Möglichkeit, Primärrechtsschutz im Wege eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern zu suchen.

Unverändert bleibt der Schwellenwert von 750.000 € für soziale Leistungen wie z.B. Bewachungs- und Betreuungsleistungen für Flüchtlinge oder auch Rechtsberatungsleistungen.

Auch unterhalb der o.g. Schwellenwerte kann die Pflicht zu einer europaweiten Bekanntmachung bestehen, wenn Binnenmarktrelevanz vorliegt.

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