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Vorabinformation nach § 134 GWB: Preis des Bestbieters ist offenzulegen

  • vor 13 Stunden
  • 1 Min. Lesezeit

Öffentliche Auftraggeber müssen unterlegenen Bietern im Informationsschreiben nach § 134 GWB grundsätzlich auch den Angebotspreis des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens mitteilen. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 14. April 2026 entschieden (Verg 13/25).

In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Preis das alleinige Zuschlagskriterium. Der Auftraggeber hatte einem unterlegenen Bieter lediglich mitgeteilt, dass dessen Angebot den zwölften Rang belege und das Angebot des Bestbieters wirtschaftlicher sei. Nach Auffassung des Kammergerichts genügte diese formelhafte Begründung nicht.

Unterlegene Bieter müssen die tragenden Gründe der Zuschlagsentscheidung nachvollziehen und beurteilen können, ob eine Rüge oder ein Nachprüfungsantrag in Betracht kommt. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des Bestbieters voraus. Werden zusätzlich qualitative Kriterien gewertet, sind grundsätzlich auch die Bewertungen des eigenen Angebots und des erfolgreichen Angebots mitzuteilen.

Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen rechtfertigt es nach Ansicht des Gerichts nicht, den Gesamtangebotspreis zurückzuhalten. Das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren überwiege insoweit das Geheimhaltungsinteresse.

Für die Vergabepraxis bedeutet dies: Informationsschreiben nach § 134 GWB sollten künftig nicht mehr lediglich Rangplatz und allgemeine Formulierungen zur Wirtschaftlichkeit enthalten. Auftraggeber sollten den Preis des Bestbieters und bei einer Qualitätswertung auch die maßgeblichen Bewertungsergebnisse transparent darstellen.

Ob sich weitere Vergabesenate dieser weitreichenden Rechtsprechung anschließen werden, bleibt abzuwarten

 
 
 

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