

Vorabinformation nach § 134 GWB: Preis des Bestbieters ist offenzulegen
Öffentliche Auftraggeber müssen unterlegenen Bietern im Informationsschreiben nach § 134 GWB grundsätzlich auch den Angebotspreis des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens mitteilen. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 14. April 2026 entschieden (Verg 13/25). In dem zugrunde liegenden Verfahren war der Preis das alleinige Zuschlagskriterium. Der Auftraggeber hatte einem unterlegenen Bieter lediglich mitgeteilt, dass dessen Angebot den zwölften Rang belege


















