Direktauftrag bis 50.000 Euro: Nachhaltigkeit bleibt Pflicht
- 5. Aug.
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Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wurde die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes zum 1. Juli 2026 auf 50.000 Euro netto angehoben. Ein förmliches Vergabeverfahren ist in diesem Bereich grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Daraus folgt jedoch kein „nachhaltigkeitsfreier Raum“.
Ein aktuelles Kurzgutachten des Umweltbundesamtes stellt klar: Die gesetzlichen Vorgaben zur umweltfreundlichen Beschaffung gelten unabhängig von der Vergabeart und der Höhe des Auftragswerts fort. Dies betrifft insbesondere die Bevorzugungspflichten aus § 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz und § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz.
Bei Direktaufträgen verlagert sich die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten vor allem auf die Bedarfsermittlung und die Festlegung des Leistungsgegenstands. Anforderungen an Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteile, Lebenszykluskosten oder eine emissionsarme Leistungserbringung sollten daher bereits vor der Auswahl des Unternehmens definiert werden.
Die zentrale Botschaft des Gutachtens lautet: Weniger Verfahrensaufwand bedeutet nicht weniger Nachhaltigkeit. Umweltanforderungen müssen vielmehr von Anfang an als Bestandteil der Beschaffungsentscheidung mitgedacht werden. Dies soll nach Auffassung der Gutachter keinen zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen, sondern eine schnelle und zugleich nachhaltige Beschaffung ermöglichen.

























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