OLG Düsseldorf: Bestehende IT-Infrastruktur rechtfertigt keine pauschale Herstellerbindung
Aktualisiert: 13. Okt.
Eine Kommune möchte 665 Tablets für ihre Schulen beschaffen. Bereits vorhanden sind Geräte von Apple. Daher werden erneut ausdrücklich iPads ausgeschrieben. Die Begründung lautet: Ein anderer Hersteller würde zusätzlichen Aufwand verursachen, insbesondere beim Mobile Device Management und beim Betrieb unterschiedlicher Systeme.
Das reicht nicht, sagt das OLG Düsseldorf.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Mit Beschluss vom 2. September 2026 (VII-Verg 38/25) hat der Vergabesenat entschieden, dass die Stadt die Beschaffung neu ausschreiben muss. Die Festlegung auf Apple habe gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung nach § 31 Abs. 6 VgV verstoßen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Anforderungen an produktspezifische Ausschreibungen
Das Gericht stellt nicht grundsätzlich infrage, dass eine bestehende Hard- und Softwareumgebung eine produktspezifische Ausschreibung rechtfertigen kann. Die Anforderungen sind jedoch hoch. Wer den Wettbewerb durch eine Hersteller- oder Produktvorgabe einschränken möchte, muss die hierfür maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Gründe konkret darlegen und gegebenenfalls nachweisen.
Pauschale Hinweise auf mögliche Inkompatibilitäten, einen höheren Administrationsaufwand oder Mehrkosten genügen nicht. Im konkreten Fall fehlten dem OLG unter anderem belastbare Angaben zum Aufwand und zu den Kosten einer Umstellung des Mobile Device Managements. Auch die behaupteten Nachteile eines Mischbetriebs verschiedener Tablet-Hersteller waren dem Gericht zu allgemein und nicht ausreichend belegt.
Bedeutung für IT-Beschaffungen
Die Entscheidung ist gerade für IT-Beschaffungen wichtig. Eine vorhandene Systemlandschaft kann gute Gründe für eine weitere Beschaffung desselben Fabrikats liefern. Sie erzeugt jedoch keinen vergaberechtlichen Bestandsschutz für den bisherigen Hersteller.
Für die Praxis bedeutet das: Wer produktspezifisch ausschreiben möchte, sollte die Entscheidung bereits vor Veröffentlichung der Ausschreibung nachvollziehbar dokumentieren. Welche technischen Probleme entstehen bei einem Herstellerwechsel? Welche konkreten Mehrkosten fallen an? Gibt es tatsächlich keine praktikable Alternative? Gerade bei Anschlussbeschaffungen sollte diese Prüfung nicht durch den bloßen Hinweis ersetzt werden, man habe bereits Geräte dieses Herstellers im Einsatz.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und fundierten Argumentation bei produktspezifischen Ausschreibungen. Öffentliche Auftraggeber müssen sich bewusst sein, dass die Festlegung auf einen bestimmten Hersteller nicht ohne umfassende Begründung erfolgen kann. Nur durch eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation der Gründe kann sichergestellt werden, dass die Vergaberechtsvorschriften eingehalten werden.
Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden Sie hier:























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