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Ausschluss von öffentlichen Aufträgen gemäß Artikel 25 der EU-Entwaldungsverordnung: Auswirkungen auf die Vergabepraxis

Aktualisiert: 15. Mai

Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) , die am 30. Dezember 2025 in Kraft tritt, setzt neue Maßstäbe für Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen. Ein zentrales Element dieser Verordnung ist Artikel 25, der Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR regelt. Besonders relevant für die öffentliche Beschaffung ist die Möglichkeit des Ausschlusses von Unternehmen aus Vergabeverfahren.

Rechtsrahmen und Zielsetzung

Artikel 25 der Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die EUDR festzulegen. Diese Sanktionen sollen sicherstellen, dass Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten ernst nehmen und keine Produkte handeln, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.

Ausschluss aus Vergabeverfahren

Eine der in Artikel 25 vorgesehenen Sanktionen ist der vorübergehende Ausschluss von Unternehmen aus Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, einschließlich Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen. Dieser Ausschluss kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten verhängt werden .

Voraussetzungen für den Ausschluss

Der Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Unternehmen schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der EUDR verstößt. Dies umfasst insbesondere die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten, das Inverkehrbringen nicht konformer Produkte oder das Unterlassen erforderlicher Korrekturmaßnahmen. Die Entscheidung über den Ausschluss liegt im Ermessen der zuständigen Behörden und muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen .

Integration in nationale Vergabeverfahren

In Deutschland wird die Umsetzung dieser Sanktion durch entsprechende Anpassungen im nationalen Recht erfolgen. Die zuständigen Behörden, wie das Bundeskartellamt im Rahmen des Wettbewerbsregisters, werden Informationen über verhängte Ausschlüsse bereitstellen, sodass öffentliche Auftraggeber diese bei der Vergabe berücksichtigen können .

Fazit

Die Verordnung (EU) 2023/1115 bringt bedeutende Veränderungen für Unternehmen mit sich, die in der EU mit bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen handeln. Der mögliche Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren stellt eine erhebliche Sanktion dar, die Unternehmen zur Einhaltung der EUDR motivieren soll. Öffentliche Auftraggeber sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um ihre Vergabeverfahren entsprechend anzupassen und rechtssicher zu gestalten.



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