Vergaberecht bei Fördermitteln: Neue ANBest-P 2026 entlasten Zuwendungsempfänger

Wer Fördermittel erhält, muss häufig auch Vergaberecht beachten. Gerade für Vereine, Verbände, Unternehmen und andere private Zuwendungsempfänger kann das erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Denn über den Zuwendungsbescheid und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) können auch Stellen zur Anwendung der UVgO oder VOB/A verpflichtet werden, die eigentlich keine öffentlichen Auftraggeber sind.
Mit der Neufassung der ANBest-P des Bundes im September 2026 ändert sich dies erheblich. Die Schwelle für die Anwendung des förmlichen Vergaberechts wird nicht nur von bislang 100.000 Euro auf mehr als 175.000 Euro angehoben. Bei Projektförderungen kommt eine weitere, praktisch noch wichtigere Voraussetzung hinzu:
Das geförderte Vorhaben muss überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden.
Damit können zahlreiche Fördermittelempfänger künftig von der Pflicht zur Durchführung förmlicher Vergabeverfahren befreit sein.
Wann müssen Zuwendungsempfänger Vergaberecht anwenden?
Bislang sahen die ANBest-P des Bundes grundsätzlich vor, dass Zuwendungsempfänger bei einer Zuwendung von mehr als 100.000 Euro bestimmte vergaberechtliche Vorschriften beachten mussten.
Für Liefer- und Dienstleistungen bedeutete dies insbesondere die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), für Bauleistungen die Anwendung des ersten Abschnitts der VOB/A.
Die neue Nr. 3 ANBest-P verändert dieses System.
Künftig sind im Grundsatz zwei Stufen zu unterscheiden.
1. Grundpflicht für Beschaffungen
Zuwendungsempfänger müssen Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben.
Zur Ermittlung eines wirtschaftlichen Preises sollen – soweit möglich – Preise verschiedener Anbieter verglichen werden. Dafür müssen aber nicht zwingend drei förmliche Angebote eingeholt werden. Zulässig ist ausdrücklich auch die Nutzung frei verfügbarer Informationen, beispielsweise:
Internetangebote,
Preislisten,
Kataloge oder
andere öffentlich zugängliche Preisinformationen.
Verfahren und Ergebnis müssen angemessen dokumentiert werden.
Das ist für die Praxis eine erhebliche Vereinfachung. Ein Fördermittelempfänger muss also beispielsweise für eine kleinere Standardbeschaffung nicht zwingend drei Unternehmen anschreiben und Angebote abwarten. Ein nachvollziehbar dokumentierter Markt- und Preisvergleich kann genügen.
Wichtig: Weniger Vergabeverfahren bedeutet damit nicht weniger Dokumentation. Gerade bei späteren Verwendungsnachweisprüfungen sollte nachvollziehbar bleiben, wie die wirtschaftliche Beschaffung sichergestellt wurde.
2. UVgO und VOB/A erst ab mehr als 175.000 Euro – und nur bei überwiegend öffentlicher Finanzierung
Die entscheidende Änderung findet sich in der neuen Nr. 3.2 ANBest-P.
Die Verpflichtung zur Anwendung von UVgO bzw. VOB/A setzt danach grundsätzlich voraus, dass
1. die Zuwendung bzw. bei mehreren Zuwendungsgebern der Gesamtbetrag der Zuwendungen mehr als 175.000 Euro beträgt und
2. die Gesamtausgaben des geförderten Vorhabens überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden.
Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Gerade die zweite Voraussetzung kann die vergaberechtliche Behandlung geförderter Projekte erheblich verändern.
Beispiel: 400.000 Euro Förderung bei einem Projekt von 1 Million Euro
Ein privater Träger plant ein Projekt mit Gesamtausgaben von 1 Million Euro. Bund und Land fördern das Projekt zusammen mit 400.000 Euro.
Die Fördersumme liegt zwar deutlich über 175.000 Euro. Das Projekt wird aber nur zu 40 Prozent aus öffentlichen Zuwendungen finanziert.
Die Folge:
Allein aufgrund der ANBest-P besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Anwendung von UVgO oder VOB/A.
Der Zuwendungsempfänger muss jedoch weiterhin die allgemeinen Anforderungen an Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit, Preisermittlung und Dokumentation beachten.
Anders wäre die Situation beispielsweise bei öffentlichen Zuwendungen von 600.000 Euro. Dann würde das Vorhaben zu 60 Prozent und damit überwiegend aus öffentlichen Zuwendungen finanziert. Liegen auch die übrigen Voraussetzungen vor, wären UVgO bzw. VOB/A anzuwenden.
Maßgeblich sind die Gesamtausgaben des Projekts
Bei der Berechnung ist genau hinzusehen.
Die neue ANBest-P stellt nicht auf die zuwendungsfähigen Ausgaben, sondern auf die Gesamtausgaben für das geförderte Vorhaben ab.
Das kann einen erheblichen Unterschied machen.
Entscheidend ist also grundsätzlich das Verhältnis:
öffentliche Zuwendungen / Gesamtausgaben des geförderten Vorhabens
und nicht lediglich:
Bundeszuwendung / zuwendungsfähige Ausgaben.
Auch Kofinanzierungen aus unterschiedlichen öffentlichen Quellen müssen daher bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Für Fördermittelempfänger empfiehlt es sich, diese Quote bereits vor Beginn der Beschaffung eindeutig zu bestimmen und das Ergebnis in der Förderakte festzuhalten.
Direktaufträge bis 50.000 Euro
Eine weitere erhebliche Erleichterung betrifft Liefer- und Dienstleistungen.
Soweit die UVgO aufgrund der ANBest-P anzuwenden ist, sollen Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro möglich sein.
Auch hier gilt allerdings: Ein Direktauftrag ist kein dokumentationsfreier Raum.
Die allgemeinen Vorgaben der Nr. 3.1 ANBest-P bleiben zu beachten. Insbesondere müssen Wirtschaftlichkeit und Preisermittlung nachvollziehbar sein.
Das entspricht einem allgemeinen Trend im Vergaberecht des Bundes: Formale Verfahrensanforderungen werden reduziert, während die Verantwortung für eine nachvollziehbare und wirtschaftliche Beschaffungsentscheidung stärker auf den Auftraggeber bzw. Zuwendungsempfänger verlagert wird.
Keine automatische Befreiung für öffentliche Auftraggeber
Besonders wichtig ist eine Einschränkung:
Die Änderungen der ANBest-P betreffen die zuwendungsrechtlich begründete Verpflichtung zur Anwendung des Vergaberechts.
Ist der Zuwendungsempfänger bereits aus anderen Gründen öffentlicher Auftraggeber und zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet, entfällt diese Verpflichtung selbstverständlich nicht.
Eine Kommune kann sich daher beispielsweise nicht auf eine Förderquote von weniger als 50 Prozent berufen, um das für sie ohnehin geltende Vergaberecht zu umgehen.
Auch eine Verpflichtung nach dem vierten Teil des GWB oberhalb der jeweils geltenden EU-Schwellenwerte bleibt unberührt.
Die erste Frage muss deshalb immer lauten:
Muss der Zuwendungsempfänger ohnehin Vergaberecht anwenden – oder entsteht diese Verpflichtung erst durch den Zuwendungsbescheid?
Was bedeutet die Änderung für bestehende Zuwendungsbescheide?
Hier ist Vorsicht geboten.
Die ANBest-P gelten gegenüber dem Zuwendungsempfänger regelmäßig nicht unmittelbar wie ein Gesetz. Sie werden vielmehr über den jeweiligen Zuwendungsbescheid zum Bestandteil des Förderverhältnisses.
Bei bereits laufenden Förderprojekten sollte deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass automatisch die neuen Erleichterungen gelten.
Entscheidend ist insbesondere:
Wann wurde der Zuwendungsbescheid erlassen?
Welche Fassung der ANBest-P wurde einbezogen?
Enthält der Bescheid eine statische oder dynamische Bezugnahme?
Wurde der Bescheid zwischenzeitlich geändert?
Gibt es besondere Vorgaben der Förderrichtlinie oder des Förderprogramms?
Bei älteren Förderbescheiden kann deshalb weiterhin die bisherige Rechtslage maßgeblich sein.
Hinzu kommt, dass die Veröffentlichungssituation der neuen Bundesregelungen derzeit noch nicht vollständig transparent ist. Bei laufenden Projekten sollte deshalb die konkret in den Zuwendungsbescheid einbezogene Fassung geprüft werden.
Sonderfall Nordrhein-Westfalen: Bundes-ANBest sind nicht automatisch Landesrecht
Für Fördermittelempfänger in Nordrhein-Westfalen ist außerdem eine wichtige Unterscheidung erforderlich.
Die dargestellte Änderung betrifft die ANBest des Bundes. Bei Förderungen des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen zur Landeshaushaltsordnung und die dort einbezogenen Nebenbestimmungen.
Bundes- und Landesförderung dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden.
Gerade bei Projekten mit mehreren Zuwendungsgebern – beispielsweise Bund, Land und Kommune – sollte vor Beginn einer Ausschreibung geprüft werden, welche vergaberechtlichen Verpflichtungen aus welchem Förderbescheid folgen.
Im ungünstigsten Fall gelten unterschiedliche Anforderungen nebeneinander.
Was sollten Fördermittelempfänger jetzt prüfen?
Für laufende und neue Förderprojekte bietet sich eine kurze vergaberechtliche Prüfung in fünf Schritten an:
1. Zuwendungsbescheid prüfen: Welche Nebenbestimmungen und welche Fassung wurden einbezogen?
2. Eigene Auftraggebereigenschaft prüfen: Besteht unabhängig von der Förderung bereits eine vergaberechtliche Bindung?
3. Förderquote ermitteln: Werden mehr als 50 Prozent der Gesamtausgaben des Vorhabens aus öffentlichen Zuwendungen finanziert?
4. Zuwendungshöhe prüfen: Übersteigt die maßgebliche Zuwendung bzw. die Summe der Zuwendungen 175.000 Euro?
5. Beschaffungsweg dokumentieren: Auch wenn UVgO oder VOB/A nicht anzuwenden sind, müssen Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb und Preisermittlung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Fazit: Deutliche Entlastung – aber kein vergaberechtsfreier Raum
Die neuen ANBest-P des Bundes können für private Fördermittelempfänger eine erhebliche Entlastung bringen.
Besonders relevant ist dabei nicht einmal die Anhebung der Wertgrenze von 100.000 Euro auf 175.000 Euro. Entscheidend ist vielmehr die zusätzliche Voraussetzung der überwiegenden Finanzierung des Vorhabens durch öffentliche Zuwendungen.
Wer ein Projekt überwiegend aus Eigenmitteln oder privaten Mitteln finanziert, kann damit künftig trotz erheblicher öffentlicher Förderung von der förderrechtlichen Pflicht zur Anwendung von UVgO und VOB/A ausgenommen sein.
Gleichzeitig wird die Dokumentation wichtiger: Auch außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens müssen Fördermittelempfänger nachweisen können, dass sie wirtschaftlich und unter angemessener Berücksichtigung des Wettbewerbs beschafft haben.
Für die Praxis bedeutet das: weniger Formalismus, aber weiterhin klare Spielregeln.
Gerade vor größeren Beschaffungen lohnt sich deshalb ein Blick in den konkreten Zuwendungsbescheid. Denn Verstöße gegen vergaberechtliche Auflagen können nicht nur das Beschaffungsverfahren betreffen, sondern im schlimmsten Fall auch zu Rückforderungen von Fördermitteln führen.
Stand: 4. Oktober 2026. Der Beitrag behandelt die im September 2026 bekannt gewordene Neufassung der ANBest des Bundes. Aufgrund der derzeit noch nicht vollständig transparenten Veröffentlichungssituation sollten bei konkreten Förderprojekten die jeweils in den Zuwendungsbescheid einbezogenen Nebenbestimmungen sowie etwaige besondere Förderrichtlinien geprüft werden.

























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