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Neue Wertgrenzen in NRW: Direktaufträge bis 100.000 Euro möglich – aber nicht für alle öffentlichen Auftraggeber

vor 10 Minuten
3 Min. Lesezeit

Nordrhein-Westfalen hat die Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge deutlich angehoben. Landesbehörden können Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto und Liefer- und Dienstleistungen bis zu 50.000 Euro netto ohne förmliches Vergabeverfahren beschaffen. Auch für beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben gelten großzügige Wertgrenzen. Allerdings ist der Anwendungsbereich begrenzt: Die Regelungen betreffen die Beschaffung des Landes NRW und gelten nicht automatisch für Kommunen.


Welche Wertgrenzen gelten?


Mit der Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW), die seit dem 22. April 2026 gilt, wurden die Möglichkeiten zur vereinfachten Vergabe öffentlicher Aufträge erheblich erweitert.


Die wichtigsten Wertgrenzen im Überblick:


Vergabeart| Wertgrenze netto

Direktauftrag für Bauleistungen| 100.000 €

Direktauftrag für Liefer- und Dienstleistungen| 50.000 €

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Bauleistungen| 1.250.000 €

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Liefer- und Dienstleistungen| 100.000 €

Verhandlungsvergabe für Liefer- und Dienstleistungen| 100.000 €

Vereinfachte Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen| 250.000 €


Die Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Bei sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen eröffnet die Regelung zusätzliche Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Verfahrensart.


Wichtig: Die Wertgrenzen gelten für die Beschaffung des Landes NRW


Bei der Anwendung der neuen Wertgrenzen ist eine wesentliche Einschränkung zu beachten: Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW richten sich an Auftraggeber, die zur Beachtung der Landeshaushaltsordnung verpflichtet sind.


Dazu zählen insbesondere Landesbehörden und entsprechende Einrichtungen des Landes.


Für Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen gelten diese Wertgrenzen dagegen nicht automatisch.


Die kommunale Auftragsvergabe richtet sich nach den für Kommunen geltenden haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften. Insbesondere können die für Landesbehörden vorgesehenen Wertgrenzen nicht ohne Weiteres auf kommunale Vergabeverfahren übertragen werden.


Auch bei anderen öffentlichen Auftraggebern, etwa rechtlich selbstständigen Einrichtungen oder Zuwendungsempfängern, muss jeweils geprüft werden, welche vergaberechtlichen Bestimmungen verbindlich anzuwenden sind.


Direktauftrag bedeutet nicht: Vergabe ohne Regeln


Die Anhebung der Wertgrenzen soll Beschaffungsverfahren vereinfachen und Verwaltungsaufwand reduzieren. Sie bedeutet jedoch keinen Verzicht auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.


Auch bei einem Direktauftrag müssen die Auftraggeber die Wirtschaftlichkeit ihrer Beschaffung nachvollziehbar dokumentieren.


Die Verwaltungsvorschriften sehen hierfür grundsätzlich eine formlose Preisermittlung vor. Ist eine solche nicht möglich oder unzweckmäßig, muss die Wirtschaftlichkeit auf andere geeignete Weise dargelegt werden.


Darüber hinaus ist auf einen regelmäßigen Wechsel der Auftragnehmer zu achten.


Die neuen Wertgrenzen dürfen außerdem nicht durch eine künstliche Aufteilung von Aufträgen umgangen werden. Maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung, bei der funktional zusammengehörende Leistungen berücksichtigt werden müssen.


Mehr Flexibilität bei der Wahl des Vergabeverfahrens


Neben den deutlich erhöhten Direktauftragsgrenzen bieten die Verwaltungsvorschriften auch bei förmlichen Vergabeverfahren zusätzliche Spielräume.


Besonders hervorzuheben ist die Möglichkeit, Bauleistungen bis zu einem geschätzten Gesamtauftragswert von 1,25 Millionen Euro netto im Wege einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben.


Bei Liefer- und Dienstleistungen sind beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto möglich.


Damit können Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte vielfach mit geringerem Verfahrensaufwand durchgeführt werden.


Die Auftraggeber müssen jedoch weiterhin die jeweils geltenden Anforderungen an Wettbewerb, Transparenz, Dokumentation und die Auswahl geeigneter Unternehmen beachten.


Fazit: Erhebliche Erleichterungen für Landesbehörden – kommunale Auftraggeber müssen unterscheiden


Die neuen Wertgrenzen schaffen für die Beschaffung des Landes Nordrhein-Westfalen erhebliche Vereinfachungen. Besonders die Möglichkeit, Bauleistungen bis 100.000 Euro und Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000 Euro netto direkt zu beauftragen, dürfte zahlreiche alltägliche Beschaffungsvorgänge beschleunigen.


Entscheidend ist jedoch der Anwendungsbereich: Die landesrechtlichen Wertgrenzen sind keine allgemeinen Wertgrenzen für sämtliche öffentlichen Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen.


Gerade kommunale Vergabestellen sollten deshalb sorgfältig zwischen den für das Land geltenden Verwaltungsvorschriften und ihren eigenen vergaberechtlichen Vorgaben unterscheiden.


Die höheren Wertgrenzen eröffnen neue Handlungsspielräume. Eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung, eine nachvollziehbare Dokumentation und die Beachtung der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen bleiben dennoch unverzichtbar.


Rechtsgrundlage: Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW in der Fassung des Runderlasses vom 10. April 2026, veröffentlicht im Ministerialblatt NRW 2026 Nr. 94, gültig ab 22. April 2026.

 
 
 

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